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   LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10   

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https://dejure.org/2010,5472
LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10 (https://dejure.org/2010,5472)
LG Duisburg, Entscheidung vom 08.06.2010 - 7 S 10/10 (https://dejure.org/2010,5472)
LG Duisburg, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - 7 S 10/10 (https://dejure.org/2010,5472)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berufung Selbständiges Beweisverfahren Streitgenossenschaft Verweisung Wohnungseigentumsgericht Zuständigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 72 Abs. 2 GVG, § 43 Nr. 3 WEG, § 62 Abs. 1 WEG, § 281 ZPO
    Berufung Selbständiges Beweisverfahren Streitgenossenschaft Verweisung Wohnungseigentumsgericht Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit eines Wohnungseigentumsgerichts i.R.e. Prozesses einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter wegen Verletzung vertraglich übernommener Pflichten zur Bauleitung; Rechtsfolgen der Einlegung der Berufung bei dem allgemein zuständigen ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Zuständigkeit des WEG-Gerichts in Abgrenzung zu der allgemeinen Gerichtsbarkeit, §§ 72 Abs. 2 GVG, 43 Nr. 3, 62 Abs. 1 WEG, 281 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wohnungseigentum: Zuständiges Berufungsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Klage nach und Beweisverfahren vor WEG-Reform: Neues WEG-Recht! (IMR 2010, 546)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 302
  • NJW-RR 2011, 648
  • ZMR 2010, 980
  • BauR 2010, 1983
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08

    Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) für die Berufung

    Auszug aus LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
    aa) Die Vorschrift des § 43 WEG ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen, um die Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und darüber hinaus sicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen entscheiden (BGH, NJW-RR 1991, 907; NJW 2009, 1282; Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl. 2007, § 43 Rn. 1 m. w. N.).

    Dementsprechend betrifft auch die besondere Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG alle Berufungen gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen, die im Zivilprozess ergangen sind, nicht jedoch Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen (BGH, NJW 2009, 1282; OLG München, NJW 2008, 859).

    Denn entsprechend dem Zweck des § 72 Abs. 2 GVG, durch die Konzentration der Berufungen auf ein einziges Landgericht je Oberlandesgerichtsbezirk die Qualität der Berufungsentscheidungen in Wohnungseigentumssachen zu sichern (BT-Drs. 16/3843, S. 29; BGH, NJW 2009, 1282), muss diese Regelung grundsätzlich auch im Falle der Streitgenossenschaft Anwendung finden.

    Vielmehr ist die Berufung - wie geschehen - als unzulässig zu verwerfen (BGH, NJW 2009, 1282; NZM 2010, 166).

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
    Vielmehr ist die Berufung - wie geschehen - als unzulässig zu verwerfen (BGH, NJW 2009, 1282; NZM 2010, 166).

    b) Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt, wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit maßgebliche Anknüpfungsnorm - hier: § 43 WEG - keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht, weil "die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne dieser Regelung vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann" (BGH, NZM 2010, 166).

    Eine den Rechtsschutz unzumutbar einschränkende Hürde für den Zugang zum Berufungsverfahren wird mit der Versagung einer entsprechenden Anwendung des § 281 ZPO nicht errichtet, weil die Parteien sich in der Berufungsinstanz durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen (und auch vertreten sind), die mit der Materie des Berufungsverfahrens vertraut sein müssen und anhand der Vorschriften des GVG, der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen und der Einteilung der Gerichtsbezirke in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen können (BGH, NZM 2010, 166).

  • BGH, 26.09.2002 - V ZB 24/02

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Ansprüche gegen ausgeschiedene

    Auszug aus LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
    Vielmehr spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts (BGH, NJW 2002, 3709; Bärmann/Pick, a. a. O., Rn. 1 m. w. N.).
  • BGH, 13.05.2003 - VI ZR 430/02

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen

    Auszug aus LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
    Dieses Ergebnis wäre denkbar unpraktikabel und widerspräche sowohl der Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch seinem Zweck, die Rechtssicherheit zu verstärken (vgl. BGH, NJW 2003, 2686, dessen Erwägungen in Bezug auf die Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten in Sachen mit Auslandsberührung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG in der vom 01.01.2002 bis 31.08.2009 geltenden Fassung nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragbar sind).
  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90

    Zuständigkeit der Gerichte im FGG -(Wohnungseigentums-)Verfahren bei Ansprüchen

    Auszug aus LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
    aa) Die Vorschrift des § 43 WEG ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen, um die Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen zu verringern und darüber hinaus sicherzustellen, dass mit spezieller Sachkunde ausgestattete Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen entscheiden (BGH, NJW-RR 1991, 907; NJW 2009, 1282; Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl. 2007, § 43 Rn. 1 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 15 Wx 22/09

    Begriff der Anhängigkeit des Verfahrens i.S. von § 62 Abs. 1 S. 1 WEG;

    Auszug aus LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
    Der Sinn der Überleitungsvorschrift besteht darin, die Probleme und Erschwernisse zu verhindern, die zu besorgen wären, wenn man ein bereits anhängiges Verfahren geänderten verfahrensrechtlichen Regelungen unterwürfe (vgl. BT-Drs. 16/887, S. 43; OLG Hamm, ZMR 2009, 867, das selbst bei vorausgehendem Mahnverfahren die Anhängigkeit des WEG-Verfahrens erst mit Eingang der Sache bei dem zuständigen Streitgericht bejaht).
  • BGH, 05.06.1972 - VII ZR 35/70

    Verwalterstreitigkeiten i.S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG

    Auszug aus LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
    Zweifellos nach dieser Vorschrift zu erledigen sind Streitigkeiten aus dem Verwalteranstellungsvertrag, etwa wenn Schadensersatzansprüche mit der Begründung erhoben werden, der Verwalter habe seine Pflichten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verletzt (BGH, NJW 1972, 1318; Bärmann/Pick, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.).
  • OLG München, 24.01.2008 - 32 AR 1/08

    Wohnungseigentumssache: Zuständiges Beschwerdegericht in Altverfahren

    Auszug aus LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
    Dementsprechend betrifft auch die besondere Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 GVG alle Berufungen gegen Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen, die im Zivilprozess ergangen sind, nicht jedoch Rechtsmittel gegen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidungen (BGH, NJW 2009, 1282; OLG München, NJW 2008, 859).
  • AG Mülheim/Ruhr, 10.12.2009 - 35 C 79/08

    WEG-Verwalter als Bauleiter?

    Auszug aus LG Duisburg, 08.06.2010 - 7 S 10/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (35 C 79/08) wird als unzulässig verworfen.
  • LG Essen, 08.01.2014 - 13 S 113/13

    Zuständigkeitskonzentration gemäß § 72 Abs. 2 GVG bei Streitgenossen

    Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 72 Abs. 2 GVG gilt auch für einen Streitgenossen, der - im Falle getrennt geführter Prozesse - nicht dem Anwendungsbereich des § 43 WEG unterfallen würde (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 589 f.; LG Duisburg, NJW-RR 2011, 302 ff.; Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 72 GVG Rn. 7a).

    Aus dem Umstand, dass der Entscheidung des Landgerichts Duisburg (NJW-RR 2011, 302 ff.) eine vorherige Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht vorausging, folgt nicht dazu, dass die dort aufgezeigten Grundsätze für das vorliegende Verfahren - auch nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte zu 1) keine Geltung beanspruchen könnten.

  • LG Frankfurt/Main, 09.12.2021 - 13 T 74/21

    Selbständiges Beweisverfahren zwischen Wohnungseigentümern noch zulässig?

    Denn das selbständige Beweisverfahren ist nicht Teil des Verfahrens iSv § 48 Abs. 5 WEG, zumal damit der Anspruch nicht rechtshängig wird (LG Duisburg NJW-RR 2011, 302; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann, 60. Ed. 1.11.2021, WEG § 48 Rn. 26).
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